Bei diesen Markierungen handle es sich um Inventarnummern der Gesuchsgegnerin. Die Konsultation sei heute allerdings nicht mehr möglich, da sämtliche zentralen Inventare in den 1970er Jahren entsorgt worden seien (GAB 4, S. 2). Wie die Markierungen auf den Bilderrahmen gelangt seien, bleibe nach der Untersuchung unbeantwortet und sei aufgrund der Quellenlage kaum mehr zu beantworten (GAB 4, S. 3). 14.3 Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin wahrscheinlich spätestens bei Anbringen der Markierungen bzw. der Aufnahme ins Inventar am 12. August 1965 ihren Besitzeswillen manifestiert und Eigenbesitz am Gemälde erworben.