Der gute Glaube muss sich auf das eigene Eigentum an der Sache beziehen, dabei schaden Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit bei Besitzerlangung. Es besteht keine Nachforschungspflicht und es genügt zur Zerstörung des guten Glaubens auch nicht die blosse Kenntnis der tatsächlichen Umstände, sondern erst das Bewusstsein der mangelnden Berechtigung. Es kann wie im Rahmen des § 932 deutsches BGB eine nachträgliche Gutgläubigkeit entstehen, die aber nicht schon bei blossem Vergessen der fehlenden Berechtigung anzunehmen ist (CAROLINE MELLER- HENNICH, a.a.O., N. 8 zu § 937 deutsches BGB; CHRISTIAN BALDUS, a.a.O., N. 27 ff.