Ersitzbar ist eine bewegliche Sache, die in zehnjährigem Eigenbesitz steht. Der Besitzer muss seit Besitzerlangung den Willen haben, die Sache als ihm gehörend zu besitzen. Dabei genügen sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Eigenbesitz (CAROLINE MELLER-HENNICH, a.a.O., N. 4 f. zu § 937 deutsches BGB; CHRISTIAN BALDUS, Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 6, 6. Aufl. 2013, N. 26 zu § 937 deutsches BGB). 14.1.3 Der gute Glaube muss sich auf das eigene Eigentum an der Sache beziehen, dabei schaden Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit bei Besitzerlangung.