Der Erwerber muss die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ersitzung darlegen und beweisen, d.h. den zehnjährigen Eigenbesitz – insbesondere auch die Erlangung des Besitzes an der Sache mit Eigenbesitzerwillen – wobei ihm namentlich die Vermutung des § 1006 deutsches BGB zugute kommt. Die Beweislast für den Einwendungstatbestand des guten Glaubens trifft hingegen denjenigen, der die Ersitzung bestreitet (CAROLINE MELLER-HENNICH, in: Ring et. al [Hrsg.], Nomos Kommentar BGB – Sachenrecht, §§ 854-1296, N. 13 zu § 937 deutsches BGB). 14.1.2 Ersitzbar ist eine bewegliche Sache, die in zehnjährigem Eigenbesitz steht.