7 Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe (§ 938 deutsches BGB). 14.1.1 Der Erwerber muss die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ersitzung darlegen und beweisen, d.h. den zehnjährigen Eigenbesitz – insbesondere auch die Erlangung des Besitzes an der Sache mit Eigenbesitzerwillen – wobei ihm namentlich die Vermutung des § 1006 deutsches BGB zugute kommt.