§ 937 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs [deutsches BGB]). Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (§ 937 Abs. 2 deutsches BGB). Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräusserer gehört (§ 932 Abs. 2 deutsches BGB).