14. Ohne die Erbberechtigung des Gesuchsstellers eingehend zu prüfen, die immerhin aufgrund der eingereichten Erbenbescheinigungen nicht völlig unplausibel erscheint, würde diese wohl selbst bei Miteinbezug der anderen Miterben nicht zu einer glaubhaften Eigentümerstellung der Erbengemeinschaft führen, da die Gesuchsgegnerin überzeugend darzulegen vermag, dass sie das Gemälde ersessen hat. 14.1 Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung; § 937 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs [deutsches BGB]).