Der Gesuchsteller hätte sein Gesuch nicht nur in seinem Namen stellen sollen, sondern als gesetzlicher Vertreter aller ihm bekannten anderen mutmasslichen Miterben, also jedenfalls auch seiner Schwester. Diese kann nun nicht mehr als Partei dem Verfahren beitreten. Hinzu kommt, dass zwar die Dringlichkeit bei der Einreichung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme das Handeln für die Erbengemeinschaft durch ihn als Einzelperson erforderte, da das Gemälde innert weniger Tage verschenkt werden sollte.