Der Gesuchsteller behauptet, dass zumindest er und seine Schwester K.________ die Erben von G.________ und damit die Eigentümer des Gemäldes seien. Allenfalls könnte es noch weitere Erben von J.________ geben. Es liegt somit zwischen diesen mutmasslichen Erben eine Erbengemeinschaft und damit eine notwendige aktive Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 Abs. 1 ZPO vor. Der Gesuchsteller hätte sein Gesuch nicht nur in seinem Namen stellen sollen, sondern als gesetzlicher Vertreter aller ihm bekannten anderen mutmasslichen Miterben, also jedenfalls auch seiner Schwester.