Die Befugnisse des allein handelnden Miterben bleiben nur so lange bestehen, als die Dringlichkeit der Angelegenheit gegeben ist; wird es möglich, unter allen Erben einen Beschluss zu fassen oder durch die Behörde einen Erbenvertreter ernennen zu lassen, fällt die entsprechende Vertretungsbefugnis des einzelnen Erben dahin (BGE 74 II 215 E. 2; 58 II 195 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 91 zu Art. 602 ZGB). 13.4 Der Gesuchsteller behauptet, dass zumindest er und seine Schwester K.________ die Erben von G.___