6 grundsätzlich bestanden hat; ob im Nachhinein betrachtet gemeinsames Handeln aller Miterben möglich gewesen wäre und bloss aus Versehen unterblieben ist, spielt keine Rolle (STEPHAN WOLF, Berner Kommentar, 2014, N. 91 zu Art. 602 ZGB). Die Befugnisse des allein handelnden Miterben bleiben nur so lange bestehen, als die Dringlichkeit der Angelegenheit gegeben ist;