Im Falle von Dringlichkeit oder wenn für die Interessen der Erbengemeinschaft Gefahr in Verzug ist, kann somit jeder Miterbe allein zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erbschaftsobjekten alleine für die Gesamtheit der Erben handeln. Dringlich ist etwa der Fall, wo kurze Fristen – namentlich Verwirkungsfristen – zu wahren, sonstwie drohender Schaden durch rasches Handeln von der Erbengemeinschaft abzuwenden sind oder die Zeit nicht ausreicht, innert gebotener Frist einen Erbenvertreter zu bestellen (BGE 58 II 195 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3).