58 II 200 E. 2; vgl. auch BGE 142 III 782 E. 3.1.2 S. 783 f.). Das Erfordernis gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter (BGE 121 III 118 E. 3 S. 121). 13.3 Im Falle von Dringlichkeit oder wenn für die Interessen der Erbengemeinschaft Gefahr in Verzug ist, kann somit jeder Miterbe allein zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erbschaftsobjekten alleine für die Gesamtheit der Erben handeln.