13. Vorab ist die Aktivlegitimation des Gesuchstellers zu prüfen. 13.1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Ob alle und die richtigen Streitgenossen als Parteien am Verfahren beteiligt sind, ist eine Frage der Aktiv- oder Passiv-, d.h. der Sachlegitimation. Gehen im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Berechtigten gemeinsam vor, fehlt es an der notwendigen Aktivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (BGE 142 III 782 E. 3.1.2 S. 783 f.;