100 IPRG). Es ist somit – aus dem selben Grunde wie bei der behaupteten Ersitzung – deutsches Recht anwendbar, da das Gemälde sich in Deutschland befindet. 10. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b; sog. Verfügungsgrund).