ALEXANDER R. MARKUS, Internationales Zivilprozessrecht 2014, S. 32 N. 121). Die behauptete Ersitzung ist folglich der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogen, auch wenn das Gemälde zum Zeitpunkt des behaupteten Eigentumserwerbs in der Residenz der Schweizerischen Botschaft hing. Es ist deutsches Recht anwendbar. 9.1.3 Der behauptete Herausgabeanspruch des Gesuchstellers stellt einen Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 2 IPRG dar, da ein dingliches Recht ausgeübt werden soll (vgl. TARKAN GÖKSU, CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht Art. 1-200 IPRG, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 100 IPRG).