Gemäss Art. 25 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung unterliegt die Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. G.________ war Schweizer Staatsangehöriger in Deutschland, weshalb Schweizer Recht in Bezug auf die Rechtsfolgen von Todes wegen zur Anwendung kommt. 9.1.2 Die Gesuchsgegnerin leitet ihr Eigentum am Gemälde aus Ersitzung im Zeitraum vor 1999 ab. Das Gemälde hing, seit G.________ es dort aufgehängt hatte, in der Schweizerischen Botschaft in Berlin.