4 liegt. Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache (Art. 100 Abs. 2 IPRG). 9.1.1 Der Gesuchsteller stützt seinen Eigentumsanspruch auf zahlreiche Erbgänge im Inund Ausland. So ist namentlich G.________ nicht in der Schweiz verstorben. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gemäss Art.