III. 9. Da ein internationaler Sachverhalt vorliegt, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht. 9.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird,