Weiter widersetze sie sich – unter dem Vorbehalt einer allfälligen Verjährungseinrede – nicht der Herausgabe des Gemäldes an die Anspruchsberechtigten. Nach weiterer Korrespondenz teilte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2003 mit, dass sie keinen Entscheid bezüglich der Herausgabe des Gemäldes treffen könne, da eine grosse Ungewissheit über die Eigentumsrechte am Gemälde herrsche. 7.3 Am 20. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit, dass sie beabsichtige, das Gemälde dem Museum H.________ zu schenken und forderte ihn auf, der Schenkung bis zum 15. März 2018 zuzustimmen.