3 rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172.010]). Sie ist somit ebenfalls deutschsprachig und das Verfahren ist in deutscher Sprache zu führen. Den Parteien steht für ihre Schriftsätze die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu (Art. 6 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 3 Abs. 2 GSD). Der Gesuchsteller hat sich mittels Gesuch vom 6. Juni 2018 an ein kantonales Gericht gewandt und nicht an die Gesuchsgegnerin als Bundesbehörde.