BSG 152.01). Demgemäss richtet sich die Sprache nach der Mehrheit der Personen, wenn mehrere an einem Verfahren beteiligt sind (Art. 40 Abs. 2 OrG). In Zivilsachen ist die Sprache der Beklagtschaft bzw. der Gesuchsgegnerschaft massgeblich (Art. 40 Abs. 3 lit. b OrG). Der Entscheid ist in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 5 Abs. 1 GSD). Vorliegend wurde das Gesuch in deutscher Sprache eingereicht. Die Gesuchsgegnerin ist mehrsprachig (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG;