ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.3 Auf das Gesuch ist einzutreten. 6.4 Vor dem Obergericht ist sowohl Französisch als auch Deutsch Amtssprache (Art. 2 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Die Instruktionssprache richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. b GSD nach Art. 40 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01).