6. 6.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen des Gesuchs gegeben sind (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Örtliche und sachliche Zuständigkeit sind Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 Bst. b ZPO). 6.2 Das Obergericht ist zur Beurteilung des Gesuchs vom 6. Juni 2018 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowohl örtlich als auch sachlich zuständig, was von beiden Parteien unbestritten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen [LugÜ; SR 0.275.12] sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. c ZPO und Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO i.V.m.