Anwendbares Recht in einem Botschaftsgebäude:  Privatrechtliche, geschäftliche Handlungen eines Staates werden im Gegensatz zu hoheitlichen Handlungen nicht von dessen Immunität erfasst. Die behauptete Ersitzung eines Gemäldes in einem Botschaftsgebäude fällt somit unter das Recht desjenigen Staates, in welchem sich das Gebäude befindet (E. 9.1.2). Art. 70 Abs. 1 ZPO, notwendige aktive Streitgenossenschaft:  Eine Erbengemeinschaft hat grundsätzlich gemeinsam zu handeln. In dringlichen Fällen kann davon eine Ausnahme gemacht werden, vorausgesetzt, dass Erben im Namen aller handeln.