1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 3‘411.50 (inkl. Auslagen und MWST), auszurichten. Weiter hat sie der Beklagten 1 eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 1‘095.95 (inkl. Auslagen und MWST), auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte Mitzuteilen: - der Vorinstanz