12 ren und Kontrolle Zitate» zu CHF 200.00 erweist sich hingegen als deutlich zu hoch. Unter Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 40 % ergibt sich ein Honorar von CHF 3‘140.00. Hinzu kommen die angemessenen Auslagen von CHF 27.60 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 243.90), ausmachend total CHF 3‘411.50. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin folglich für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘411.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 13 Die Kammer entscheidet: