Die Bedeutung der Streitsache ist deshalb als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, der gebotene Aufwand und die Schwierigkeit als maximal durchschnittlich. 25.4 Das beantragte Honorar von Rechtsanwalt D.________ erweist sich somit ohne Weiteres als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat der Beklagten 1 folglich für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘095.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Die Beklagte 1 hat Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, da sie keinen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz tätigt (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff.