Ob der Berner Richter auf die neu eingereichte Klage gegen die Beschwerdeführerin eintreten können wird oder nicht, hängt massgeblich vom Entscheid der Zürcher Gerichte bzw. von einem allfälligen Entscheid des Bundesgerichts ab. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 1 ZPO ohne weiteres erfüllt. Damit ging der Vorrichter so vor, wie es in der Lehre vorgeschlagen wird. Dagegen ist nichts einzuwenden. Nicht geprüft zu werden braucht hier, ob das Vorgehen auch gegenüber der Beklagten 1 gerechtfertigt war, nachdem diese dagegen nichts eingewendet hat. 23. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.