Mit der Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts ist zugleich sichergestellt, dass die beklagte Partei nicht vor zwei Gerichten die identische Klage bestreiten muss, was dem Anliegen der Beschwerdeführerin entspricht. 22. Der Vorrichter sistierte das Verfahren nicht wie beantragt bis zum materiellen Entscheid über die Klage gegen die Beklagte 1 durch das Bezirksgericht Winterthur, sondern nur bis zu dessen (bzw. dem rechtskräftigen) Entscheid über das Eintreten.