64 Abs. 1 Bst. a ZPO umgehend einen Nichteintretensentscheid fällen. Soweit ersichtlich spricht sich die gesamte Lehre für die Zulässigkeit der Sistierung aus, solange das Erstgericht keinen rechtskräftigen Entscheid über sein Eintreten gefällt hat (vgl. vorstehende E. 19.3). Erst nach diesem Entscheid ist klar, ob die Litispendenz dem Eintreten auf die Klage endgültig entgegensteht. Das Gericht hat somit vor einer Sistierung die Prozessvoraussetzungen nicht zwingend abschliessend zu prüfen.