60 ZPO, aus der abgeleitet werden könnte, das Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw. nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen. Angesichts der Möglichkeit, einen Mangel zu verbessern, wäre eine solche Regel auch nicht praktikabel (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). 21.2 Nachdem die Möglichkeit der (allenfalls) verfrühten Neudisposition der Klage am Zweitgericht bejaht wurde, so muss auch die Sistierung vor Prüfung der Eintretensvoraussetzungen möglich sein. Andernfalls müsste das Gericht aufgrund von Art. 59 Abs. 2 Bst. d und Art. 64 Abs. 1 Bst.