21. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das Gericht vor einer allfälligen Sistierung die Zulässigkeit der Klage und die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und zu bejahen hätte. 21.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Sie müssen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und es ergeht