Die Beurteilung der Frage, ob allenfalls die neueingereichte Klage – nach Treu und Glauben ausgelegt – doch nur gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemacht wurde, da die Beschwerdegegnerin womöglich wortgetreu der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgen wollte, ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz. Ob und inwieweit auf die Klage einzutreten ist, wird am angerufenen Regionalgericht zu entscheiden sein. Dies gilt auch betreffend die Frage, ob nicht allenfalls vorab die Schlichtungsbehörde zuständig wäre.