gegen C.________ AG und A.________ AG: Neueinreichung gestützt auf Art. 63 ZPO» an. Damit – verbunden mit dem Rubrum der ursprünglichen Klage – machte sie vor Regionalgericht grundsätzlich eine Klage gegen beide Beklagten anhängig. Die Beurteilung der Frage, ob allenfalls die neueingereichte Klage – nach Treu und Glauben ausgelegt – doch nur gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemacht wurde, da die Beschwerdegegnerin womöglich wortgetreu der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgen wollte, ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz.