Angesichts der Aktenintegrität des Bezirksgerichts Winterthur kann zudem nicht verlangt werden, dass es sich um die Originaleingabe handeln muss. Eine Bestätigung des Erstgerichts, dass es sich um eine dem Original entsprechende Kopie der Klage handle, muss im vorliegenden Fall genügen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, in ihrem Begleitschreiben zur Klageeinreichung in Bern zu erwähnen, dass sich die Klage nur gegen die Beschwerdeführerin, nicht auch gegen die Beklagte 1, richten solle. In ihrer Betreffzeile gab sie im Gegenteil die «Klage in Sachen E.________ gegen C.__