sagen der Klage, welche sich einzig auf die Beklagte 1 bezogen. Tatsächlich muss dies (entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin) auch möglich sein, wenn – wie hier – das ursprünglich angerufene Gericht auf eine Klage gegen mehrere beklage Parteien nur bezüglich einer davon nicht eintritt. Nur so kann dem Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 1 ZPO, einen Rechtsverlust des Ansprechers zu vermeiden (vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 486), Nachachtung verschafft werden. Angesichts der Aktenintegrität des Bezirksgerichts Winterthur kann zudem nicht verlangt werden, dass es sich um die Originaleingabe handeln muss.