Es steht dem Ansprecher darüber hinaus frei, der neu eingereichten Eingabe ein erklärendes Begleitschreiben beizufügen, das namentlich Ausführungen darüber enthalten kann, dass zunächst eine unzuständige Behörde angerufen wurde und nun eine Neueinreichung der Eingabe bei der für zuständig erachteten Instanz erfolgt (BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487 f.). 20.3 Damit hätte das richtige Vorgehen darin gelegen, die ursprüngliche Klage unverändert nochmals einzureichen, mit der Spezifizierung, dass sich die Klage neu nur gegen die Beschwerdeführerin richte, und gegebenenfalls unter Angabe der Pas-