20.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die gleiche Rechtsschrift, die ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben wurde, im Original bei der vom Ansprecher für zuständig gehaltenen Behörde neu einzureichen. Es steht dem Ansprecher darüber hinaus frei, der neu eingereichten Eingabe ein erklärendes Begleitschreiben beizufügen, das namentlich Ausführungen darüber enthalten kann, dass zunächst eine unzuständige Behörde angerufen wurde und nun eine Neueinreichung der Eingabe bei der für zuständig erachteten Instanz erfolgt (BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487 f.).