Die Beschwerdegegnerin war mit ihrer Eingabe ans Regionalgericht Bern-Mittelland während hängiger Berufung vor Obergericht Zürich somit zu früh. Dieses Vorgehen schadet vorliegend allerdings nicht, da es mit keinerlei Nachteilen für die Gegenpartei verbunden ist. Die Auswirkungen unterscheiden sich nicht von der Einreichung und Sistierung eines hängigen, nicht suspensiv wirkenden Rechtsmittels.