Einem kreativen, allfällige Fallstricke vermeidenden Umgang mit den prozessrechtlichen Möglichkeiten sollten keine allzu engen Zügel angelegt werden. Vorliegend zeitigte das eingelegte Rechtmittel (Berufung im ordentlichen Verfahren) allerdings aufschiebende Wirkung. Es handelt sich also um einen Fall, für welchen die Lehre einhellig davon ausgeht, dass die Frist zur Neueinreichung erst mit der Eröffnung des Rechtsmittelentscheids zu laufen beginnt. Die Beschwerdegegnerin war mit ihrer Eingabe ans Regionalgericht Bern-Mittelland während hängiger Berufung vor Obergericht Zürich somit zu früh.