Die Vorschrift von Art. 63 ZPO betreffend Wahrung der Rechtshängigkeit beruht auch auf dem Zweckgedanken, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 642). Der Vorgehensvorschlag der Lehre ist deshalb unterstützenswürdig. Dem Prozessrecht kommt dienende Funktion zu. Wo es nicht eindeutig ist, sollen nicht die Parteien darunter leiden. Einem kreativen, allfällige Fallstricke vermeidenden Umgang mit den prozessrechtlichen Möglichkeiten sollten keine allzu engen Zügel angelegt werden.