63 ZPO). 19.3 Mit dem Sistierungsantrag werde dem Bedenken Rechnung getragen, dass das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Überprüfung des Nichteintretensentscheids entfallen könnte, wenn das Verfahren vor einer neuen Instanz weitergeführt wird (BK ZPO-BERGER-STEINER, N. 48 zu Art. 63 ZPO). Gemäss BERGER-STEINER darf das später angerufene Gericht erst einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn im Erstprozess die Eintretensfrage rechtskräftig entschieden ist. Bis dahin müsse das Zweitgericht das Verfahren in Anwendung von Art. 126 ZPO sistieren (BK ZPO- BERGER-STEINER, N. 17 zu Art.