63 ZPO). Letztere begründen ihre Haltung namentlich damit, dass es prozessunökonomisch sei, wenn die Klägerin parallel zu ihrer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz oder ans Bundesgericht auch schon eine (verbesserte) Klage einreichen müsste, obschon bei Gutheissung des Rechtsmittels diese Klage gegenstandslos würde (BERGAMIN, a.a.O., S. 110 f., N. 192). 19.2 Aufgrund der Unklarheit bezüglich der Praxis in Bezug auf den Fristenlauf empfiehlt die Lehre aus Gründen der prozessualen Sorgfalt ein paralleles Vorgehen mit Rechtsmitteleinlegung gegen den Nichteintretensentscheid sowie der Neueinrei-