63 ZPO auslösen. Die Lehre vertritt hingegen unterschiedliche Auffassungen zum Beginn des Fristenlaufs für die Neueinreichung nach Art. 63 ZPO, wenn dem Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt: Ein Teil der Lehre will die Frist diesfalls ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids laufen lassen (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 63 ZPO; THOMAS SUT- TER-SOMM/MARTIN HEDINGER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [