Es stellt sich damit die Frage, ab wann die Frist von Art. 63 ZPO läuft und ob eine Klage verfrüht – sozusagen auf Vorrat – deponiert werden darf. 19.1 Wenn kein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid eingelegt wird, beginnt die Nachfrist gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung mit Zustellung bzw. Eröffnung des Nichteintretensentscheids, nicht mit dessen Rechtskraft (BGE 138 III 610 E. 2.6 f., S. 613 f.). Kommt dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu, so soll ebenfalls die Zustellung bzw. Eröffnung des Rechtsmittelentscheids die Frist gemäss Art. 63 ZPO auslösen.