Die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses erfolgt von Amtes wegen, die beklagte Partei hat diesbezüglich kein Antragsrecht (BK ZPO-STERCHI, N. 14 zu Art. 98 ZPO). Die Rüge erweist sich als unbegründet. 18. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass die Einstellung eines Verfahrens die Aus-