Die Erhebung eines Kostenvorschusses und deren allfälliger Zeitpunkt liegen somit im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz könnte theoretisch nach Wiederaufnahme des Verfahrens immer noch einen Kostenvorschuss verlangen (vgl. BK ZPO-MARTIN H. STERCHI, N. 11 zu Art. 98 ZPO). Dass sie das machen wird, davon ist im heutigen Zeitpunkt auszugehen. Im Übrigen ist eine Beschwer der Beschwerdeführerin – wie sie selbst richtig ausführt – nicht zu erkennen. Die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses erfolgt von Amtes wegen, die beklagte Partei hat diesbezüglich kein Antragsrecht (BK ZPO-STERCHI, N. 14 zu Art. 98 ZPO).