124 Abs. 1 ZPO leitet indes das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Art der Verfahrensleitung liegt somit weitgehend im Ermessen des Gerichts, immerhin wird gesetzlich vorgeschrieben, dass sie «zügig» zu erfolgen hat (vgl. NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1 – 149 ZPO, Bern 2012 [nachfolgend zit.: BK ZPO-BEARBEITER], N. 5 zu Art. 124 ZPO). 17.2 Die Erhebung eines Kostenvorschusses und deren allfälliger Zeitpunkt liegen somit im Ermessen des Gerichts.