Die Frage, ob eine Sistierung anzuordnen ist, ist eine reine Rechtsfrage. Bezüglich Rechtsfragen steht dem Obergericht im Beschwerdeverfahren die gleiche Überprüfungsbefugnis zu wie der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin konnte sich vor der Rechtsmittelinstanz äussern. Deshalb kann vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten.